Das Verfahren der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) hat sich ab 2023 verändert.
Aktuell erhalten Sie nur eine Ausführung der AU-Bescheinigung für Ihre Unterlagen von Ihrem Arzt (digital oder in Papierform).
Seit dem 01. Januar 2023 wird die digitale Bescheinigung (eAU) direkt vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse abgerufen. Für Sie entfällt damit die Pflicht zur Übermittlung der Bescheinigung an den Arbeitgeber. Auch eine Vorlage der AU in der Akademie ist nicht mehr zwingend notwendig, außer Ihr Arzt beteiligt sich (noch) nicht am eAU-Verfahren.
Ausgenommen von dieser Regelung sind privatversicherte Mitarbeitende. Weiter trifft diese Änderung bei der Bescheinigung für ein erkranktes Kind oder die Bescheinigung von einem Arzt bzw. einer Ärztin im Ausland nicht zu. Hier müssen Sie weiterhin umgehend eine AU als Scan oder eine Kopie der AU an den Arbeitgeber/die Akademie übermitteln.
Wurde Ihnen seitens der Schule bereits eine AU-Pflicht ab dem ersten Tag auferlegt oder haben Sie einen Leistungsnachweis, eine Kurzarbeit, Praktische Anleitung auf Station oder eine Exkursion verpasst? In diesen Fällen sind sie ebenfalls dazu verpflichtet, der Akademie innerhalb von 2 Werktagen nach dem ersten Krankheitstag, eine AU vorzulegen (als Scan per Mail oder als Kopie in Papierform). Aus § 5 Abs. 1a Satz 2 EntgFG i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB IV ergibt sich eine Verpflichtung des Arztes, dem Versicherten bei Bedarf einen Ausdruck seiner mit eAU übermittelten Daten bzw. eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen.
Die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung und der Meldung der voraussichtlichen Ausfalldauer in Ihrer Abteilung/Schule bleibt natürlich weiterhin unverändert bestehen.